Die heterologe In-vitro-Fertilisation vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Zusammenfassung 1. Die Entscheidung eines Paares, eine Schwangerschaft durch medizinisch assistierte Fortpflanzung herbeizuführen, fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. 2. Den Konventionsstaaten muss ein weiter Beurteilungsspielraum (“marg...

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Published in:Medizinrecht Vol. 30; no. 6; pp. 380 - 383
Format: Journal Article
Language:German
Published: Berlin/Heidelberg Springer-Verlag 01.06.2012
Subjects:
ISSN:0723-8886, 1433-8629
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Summary:Zusammenfassung 1. Die Entscheidung eines Paares, eine Schwangerschaft durch medizinisch assistierte Fortpflanzung herbeizuführen, fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. 2. Den Konventionsstaaten muss ein weiter Beurteilungsspielraum (“margin of appreciation”) zugestanden werden, weil die In-vitro-Fertilisation sensible moralische und ethische Fragen aufwirft, die in einen Bereich rasanter medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen fallen und in denen ein klarer Konsens unter den Konventionsstaaten, der auf gefestigten und langjährigen Rechtsprinzipien beruht, noch nicht besteht. 3. Die Bestimmungen des Österr.FMedG, nach denen die Eizellspende zum Zwecke künstlicher Befruchtung und die Samenspende zur künstlichen Befruchtung im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation verboten sind, stellen keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da der österreichische Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. 4. Der Bereich der assistierten Reproduktion, der sich durch eine besonders dynamische Entwicklung in Wissenschaft und Recht auszeichnet, ist von den Konventionsstaaten unter Beobachtung zu halten. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-012-3166-6